Bildungsurlaub

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen

Ein Mann füllt Papierdokumente aus

In Deutschland haben fast alle Beschäftigten das Recht auf bezahlte Freistellung für Weiterbildungen, oft als Bildungsurlaub oder Bildungszeit bezeichnet. Wenige kennen ihre Ansprüche und noch seltener wird die Möglichkeit des Bildungsurlaubs tatsächlich in Anspruch genommen.

Für eine fundierte Weiterbildungsberatung ist es daher unerlässlich, die komplexen Rahmenbedingungen dieses Förderinstruments sicher zu beherrschen und diese Möglichkeit den Weiterbildungsinteressierten zugänglich zu machen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen des Bildungsurlaubs aufbereitet. Da die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder fällt, liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Darstellung der länderspezifischen Differenzen, um eine passgenaue Beratung im jeweiligen regionalen Kontext zu ermöglichen.

Gesetzliche Grundlage und Anspruch

Das Wichtigste vorweg: die Regelung des Bildungsurlaubs ist in Deutschland Ländersache. Da die Regelung des Bildungsurlaubs strikt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt, existiert kein bundeseinheitliches Gesetz. Das bedeutet, dass immer der Sitz des Arbeitsplatzes über den rechtlichen Anspruch entscheidet – der Wohnort der Weiterbildungsinteressierten spielt hingegen keine Rolle.

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Kostenstruktur. Hier gilt es, klar zwischen Zeit und Geld zu differenzieren: Der Bildungsurlaub sichert zwar die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sodass die Teilnehmenden für ihre Weiterbildung bezahlt freigestellt werden, die anfallenden Kursgebühren sowie Reise- oder Verpflegungskosten werden jedoch im Regelfall nicht vom Betrieb übernommen. Diese müssen von den Beschäftigten selbst getragen werden, sofern keine ergänzenden Fördermittel in Anspruch genommen werden können.

  • Anspruch: In 14 von 16 Bundesländern gibt es entsprechende Gesetze – kein Anspruch existiert in Bayern und Sachsen.
  • Dauer: Meist stehen 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage innerhalb von zwei Jahren zu. Der volle Anspruch entsteht oft meist nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten; im Saarland und in Baden-Württemberg gilt die Regel, dass Bildungsurlaub frühestens nach zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit beantragt werden kann.
  • Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist in allen Ländern mit Bildungsurlaubsregelungen auf das Kalenderjahr bezogen und gilt für alle Angestellten – egal, ob befristet oder unbefristet und ob Teil- oder Vollzeit. Bei Teilzeitbeschäftigten verkürzt sich der Anspruch ggf. entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.
  • Ausnahme: Für Beamtinnen und Beamte gelten die Bildungsurlaubsregelungen nicht überall. In den Bundesländern Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen sind sie jedoch als Sonderurlaubsanspruch geregelt.
  • Auch Auszubildende und dual Studierende haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung – außer in Niedersachsen.
  • Ob ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, hängt je nach Bundesland auch von der Unternehmensgröße ab.

Zentrale Suchportale

Für die bundesweite Suche nach anerkannten Seminaren eignen sich neben den Suchmaschinen und Datenbanken kommerzieller Anbieter der Suchdienst vom InfoWeb Weiterbildung (IWWB) 

Art der Weiterbildung

Bildungsurlaub kann aus einem vielfältigen Angebot an Weiterbildungsmöglichkeiten ausgewählt werden. Die Inhalte müssen nicht zwingend einen direkten Bezug zur aktuellen Beschäftigung haben. Anerkannt werden Kurse in den Bereichen:

  • Berufliche Weiterbildung: Dazu zählen beispielsweise Software-Schulungen, Sprachkurse oder Management-Trainings.
  • Politische Bildung: Weiterbildungen zu gesellschaftlichen Themen und Demokratieverständnis zählen hierzu.
  • Allgemeine Weiterbildung: Oft können im Rahmen eines Bildungsurlaubs auch Kurse zur Gesundheitsprävention, wie Stressmanagement oder Resilienz-Training, belegt werden.

Wichtig: Voraussetzung für die Genehmigung einer Weiterbildung als Bildungsurlaub ist, dass Anbieter und Angebot von der zuständigen Behörde des Landes anerkannt sind.

Länderspezifische Informationen und Portale

Baden-Württemberg

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende, Beamtinnen und Beamte
Umfang: Bis fünf Tage pro Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger; für dual Studierende und Auszubildende fünf Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit.
Besonderheit: Anspruch nach zwölf Monaten Beschäftigung im Betrieb. Der Arbeitgebende kann in Kleinstbetrieben mit weniger als zehn Beschäftigten oder wenn schon mindestens zehn Prozent der Belegschaft ihren Anspruch auf Bildungszeit genommen hat, die Bildungszeit ablehnen.
weitere Informationen auf der Website von Baden-Württemberg

Bayern

In Bayern besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub.

Berlin

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: Für Beschäftigte bzw. Auszubildende über 25 Jahre: zehn Tage innerhalb von zwei Jahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger); für Beschäftigte bzw. Auszubildende bis 25 Jahre: zehn Tage pro Jahr.
weitere Informationen auf der Website von Berlin

Brandenburg

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: zehn Tage innerhalb von zwei Jahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger).
weitere Informationen auf der Website von Brandenburg

Bremen

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: zehn Tage innerhalb von zwei Jahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger)
Besonderheit: Auch eintägige Veranstaltungen sind möglich, wenn diese 8 x 45 Minuten Unterricht umfassen.
weitere Informationen auf der Website von Bremen

Hamburg

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: zehn Tage innerhalb von zwei Jahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger) bzw. zwölf Werktage bei einer regelmäßigen Arbeit von mehr als fünf Tagen in der Woche.
weitere Informationen auf der Website von Hamburg

Hessen

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende, andere arbeitnehmerähnliche Personen
Umfang: fünf Tage pro Jahr (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche), Zusammenfassung von zwei Jahren in das zweite Jahr möglich. Erhöhung bzw. Verringerung des Anspruchs bei regelmäßiger Arbeit an mehr bzw. weniger als fünf Tagen in der Woche.
Besonderheit: Veranstaltungen müssen in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 

weitere Informationen auf der Website von Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: zehn Tage alle zwei Jahre beginnend in ungeraden Kalenderjahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger); für dual Studierende und Auszubildende fünf Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit.
Besonderheit: auf Antrag kann der Arbeitgeber eine Erstattung vom Land erhalten: 110 Euro/Tag für politische Weiterbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten; 55 Euro/Tag für berufliche Weiterbildung. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind von der Erstattung ausgeschlossen.

weitere Informationen auf der Website von Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen
Umfang: fünf Tage pro Jahr (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), Zusammenfassung von zwei Jahren auch im Rückgriff auf das abgelaufene Jahr möglich, mit Zustimmung des Arbeitgebenden können nicht ausgeschöpfte Ansprüche der vorangegangenen zwei bis drei Jahre mit dem Anspruch des laufenden Jahres zu einem inhaltlich zusammenhängenden Bildungsurlaub zusammengefasst werden.
Besonderheit: Es sind nur Veranstaltungen möglich, die einen Mindestumfang von drei Tagen umfassen, die an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
weitere Informationen auf der Website des Landes Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende
Umfang: fünf Tage pro Jahr (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche), Zusammenfassung von zwei Jahren möglich.
Besonderheit: Der Rechtsanspruch gilt nur dann, wenn der Betrieb mindestens zehn Beschäftigte hat. Veranstaltungen müssen in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
Der Weiterbildungsort darf sich maximal 500 km von der NRW-Landesgrenze befinden.
weitere Informationen auf der Website von Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen
Umfang: zehn Tage in zwei Jahren (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), für Auszubildende fünf Tage pro Ausbildungsjahr. Beginn des Zeitraumes jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres.
Besonderheit: Die Veranstaltung muss mindestens drei Tage (in Block- oder Intervallform) umfassen. Arbeitgeber können – sofern keine öffentlicher Arbeitgeber und mit weniger als 50 Beschäftigten – auf Antrag eine Erstattung vom Land erhalten: einen pauschalierten Anteil des Entgelts in Höhe der Hälfte des im Lande Rheinland-Pfalz im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Tag.
weitere Informationen auf der Website von Rheinland-Pfalz
 

Saarland

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende sowie Beamtinnen und Beamte
Umfang: sechs Tage pro Jahr (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), davon die ersten beiden Tage mit vollständiger Freistellung, ab dem dritten Tag die Hälfte Eigenanteil (also Freizeit), also bei sechs Tagen insgesamt vier Tage Freistellungsanspruch. Mit Zustimmung des Arbeitgebenden kann der Freistellungsanspruch in das Folgejahr übertragen werden.
Besonderheit: Anspruch erstmalig nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
weitere Informationen auf der Website des Saarlands

Sachsen

In Sachen besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub.

Sachsen-Anhalt

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen, Arbeitslose
Umfang: Bis fünf Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), Übertragbarkeit auf Folgejahr möglich.
weitere Informationen auf der Website von Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und dual Studierende, Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen.
Umfang: fünf Tage pro Jahr (bei fünf Tagen Arbeit pro Woche, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), Zusammenfassung von zwei Jahren für längere Seminare ist möglich.
weitere Informationen auf der Website von Schleswig-Holstein

Thüringen

Anspruch: Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, (Landes-) Beamtinnen und Beamte.
Umfang: Bis fünf Tage pro Jahr, für Auszubildende drei Tage im Jahr. Übertragbarkeit auf Folgejahre bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung.
Besonderheit: Für Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung.
weitere Informationen auf der Website von Thüringen